Entschuldigungspflicht
Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen. Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist. (§1 Schulbesuchsverordnung)
Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.
Im Fall von Krankheit oder bei anderen unvermeidbaren Verhinderungen ist für jede versäumte Unterrichtsstunde unter Angabe der Verhinderungsgründe eine Entschuldigung vorzulegen.
Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am 2. Tag der Verhinderung von den Erziehungsberechtigten bzw. bei volljährigen Schülern von diesen zu erfüllen. Das heißt, wenn ein Schüler am Montag krank ist, ist dies spätestens am Dienstag dem Klassenlehrer/Tutor mitzuteilen. Ihre Pflicht erfüllen Sie z.B. per Mail an die Dienst-E-Mailadresse des Klassenlehrers/Tutors. Bei elektronischer Verständigung des Klassenlehrers/Tutors ist die schriftliche Entschuldigung (mit Unterschrift) binnen drei Tagen nachzureichen.
Dies bedeutet, wenn ein Schüler am Montag krank ist und er am Dienstag per Mail entschuldigt wurde, ist die schriftliche Entschuldigung spätestens am Freitag beim Klassenlehrer/Tutor vorzulegen. Für die Nachreichfrist werden auch Feiertage oder das Wochenende grundsätzlich mitgezählt.
Bitte sehen Sie von telefonischen Entschuldigungen über das Sekretariat ab.
Beispiel ohne dazwischenliegende Feiertage/Ferien
Schüler fehlt erstmalig am: | Mo | Di | Mi | Do | Fr |
Wenn die Mitteilung (z.B. E-Mail) am ersten Tag des Fernbleibens erfolgt ist, ist die schriftliche Entschuldigung fällig am: | Do | Fr | Mo | Mo | Mo |
Mitteilung jedoch spätestens fällig am: | Di | Mi | Do | Fr | Mo |
Schriftliche Entschuldigung jedoch spätestens fällig am: | Fr | Mo | Mo | Mo | Do |
Fehlt ein Schüler unentschuldigt in einer Klassenarbeit/Klausur (Leistungsüberprüfung / GFS) schreibt die Notenbildungs-verordnung vor, dass die Arbeit mit „ungenügend“ (6 bzw. 0 VP) bewertet werden muss. Unentschuldigt ist der Schüler auch bei verspäteter Vorlage der Entschuldigung.
Kann ein Schüler wegen Unwohlseins nicht mehr am Unterricht teilnehmen, so muss er sich in der Regel beim Lehrer der folgenden Unterrichtsstunde abmelden. Eine schriftliche Entschuldigung ist dennoch erforderlich.
Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer/Tutor vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht am Unterricht nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen (Attestpflicht).
Entschuldigungsverfahren Kursstufe
Für die schriftliche Entschuldigung soll das Entschuldigungsformular_Kursstufe_ CSG verwendet werden, das auch auf der Webseite (Service-> Formulare/Downloads) zum Download bereitsteht. Sollte dieses Formular nicht verwendet werden, so müssen auf der Entschuldigung alle Angaben gemacht werden, die auf dem Entschuldigungsformular abgefragt werden.
Die schriftliche Entschuldigung wird grundsätzlich in den Briefkasten am Sekretariat eingeworfen. In Ausnahmefällen ist auch ein Einwurf in den Briefkasten an der Eingangstüre möglich.
Die Sekretärinnen leeren den Briefkasten täglich und versehen die eingegangenen Entschuldigungen mit einem Eingangsstempel. Danach legen sie die Entschuldigungen dem jeweiligen Tutor oder Fachlehrer ins Postfach.
Folgende Situationen sind möglich:
Schüler fehlt einzelne Stunden
- Nur der jeweilige Fachlehrer erhält die Entschuldigung. *
- Fehlt der Schüler mehrere Stunden an einem Tag, nimmt aber am Unterricht an diesem Tag noch teil, so erhält jeder Fachlehrer, in dessen Stunde gefehlt wurde, eine Entschuldigung.
Schüler fehlt einen Tag
- Nur der Tutor erhält eine Entschuldigung. *
Schüler fehlt mehrere Tage
- Nur der Tutor erhält eine Entschuldigung und ggf. das ärztliche Attest. *
- Falls das Ende der Fehlzeit nach der ersten Mitteilung per E-Mail noch nicht absehbar ist, z.B. bei einer Erkältung, vermerkt der Tutor die Entschuldigung erst dann im Digitalen Klassenbuch, wenn die schriftliche Entschuldigung vorliegt.
Schüler ist beurlaubt
- Der genehmigte Beurlaubungsantrag der Schulleitung wird über das Sekretariat an den Tutor weitergeleitet. *
- Der Tutor genehmigt den Beurlaubungsantrag (Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen der Tutor, in den übrigen Fällen der Schulleiter (insbesondere vor und nach Ferienabschnitten). *
* Tutor oder Fachlehrer tragen die entschuldigten und die nicht entschuldigten Fehlzeiten in das Digitale Klassenbuch ein.
Beurlaubung vom Schulbesuch
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.
Als Beurlaubungsgründe können laut Schulbesuchsverordnung u. a. anerkannt werden:
- Kirchliche Veranstaltungen und Gedenktage
- Heilkuren und Erholungsaufenthalte, von zuständigen medizinischen Dienststellen angeordnet
- Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland
- Teilnahme an „Politischen Tagen“ der Landeszentrale für politische Bildung (Klassen 10 bis 12)
- Aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler Trainingszentren sowie entsprechender Veranstaltungen von Musik-, Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten
- Wichtige persönliche Gründe. Als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, daß die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.
Zuständig für Beurlaubungen an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist der Klassenlehrer, darüber hinaus der Schulleiter.
Alle Beurlaubungen im unmittelbaren Anschluss an Ferienabschnitte (vor oder nach den Ferien) bedürfen der Genehmigung durch den Schulleiter.
Ergänzende Regelungen am CSG
- Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht ist nicht gleichbedeutend mit Befreiung von der Anwesenheitspflicht.
- Sportbefreiungen in der Jahrgangsstufe muss der Schüler unbedingt mit dem Jahrgangsstufen-Koordinator (Herrn Weise oder Herrn Leiprecht) besprechen, damit erforderlichenfalls geeignete Ersatzkurse belegt werden können.
- Abmeldung von Religion zu Beginn des Schuljahres im Sekretariat. Ab Klasse 5 ist das Ersatzfach Ethik zu besuchen.