Unterrichtsbetrieb nach den Weihnachtsferien

Für den Unterricht nach den Weihnachtsferien wurden neue Regelungen verkündet (2022-01-05 Unterrichtsbetrieb nach den Weihnachtsferien).

Ich habe die zunächst für uns relevanten Punkte für Sie zusammengestellt:

Zentrales Anliegen: am Präsenzunterricht festhalten. Gleichzeitig müssen Vorbereitungen getroffen werden, weil aufgrund der sich vermehrt ausbreitenden Omikron-Variante des Coronavirus aller Voraussicht nach das Infektionsgeschehen an Dynamik gewinnen wird.

Fernunterricht

Sofern der Präsenzunterricht auch unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen aus schulorganisatorischen Gründen nicht mehr vollständig sichergestellt werden kann, kann die Schulleitung vorübergehend für einzelne Klassen, Lerngruppen, Bildungsgänge oder auch die gesamte Schule zu Fernunterricht oder Hybridunterricht (Kombination aus Präsenz- und Fernunterricht) wechseln.

Manche Schülerinnen und Schüler sind in besonderer Weise darauf angewiesen, Unterricht in Präsenz zu erhalten. Soweit es die verfügbaren Ressourcen zulassen, soll für diese Schülerinnen und Schüler Präsenzunterricht angeboten werden. Dies betrifft die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2.

Notbetreuung

Soweit der Unterricht nicht in Präsenz stattfindet, bedarf es wieder der Einrichtung einer Notbetreuung. Der wesentliche Unterschied zu der früheren, Ihnen vertrauten Regelung, sind die vorgegebenen Nachweispflichten.

Die Notbetreuung wird eingerichtet für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 7. Die Notbetreuung deckt den Zeitraum des Schulbetriebs ab, den sie ersetzt. Sie ist grundsätzlich von der Schule mit ihrem Personal in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen abzudecken.

Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder

  • deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,
  • deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder
  • die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.

NEU!: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, mit der

  • die berufliche Tätigkeit,
  • die Unabkömmlichkeit von dieser Tätigkeit,
  • sowie deren Zeiträume

nachgewiesen werden. Selbständige oder freiberuflich Tätige legen an Stelle der Arbeitgeberbescheinigung eine entsprechende Versicherung, also eine „Eigenbescheinigung“ vor, die inhaltlich der Arbeitgeberbescheinigung entspricht.

Ist eine Person alleinerziehend, muss nur sie den Nachweis über ihre berufliche Tätigkeit, das Studium oder den Schulbesuch erbringen.

Das Gleiche gilt, wenn eine Person zwar nicht alleinerziehend ist, aber der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist.

Untersagung mehrtägiger außerunterrichtlicher Veranstaltungen

Entsprechend der Ankündigung vor den Weihnachtsferien sind mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen bis zum 31. März 2022 untersagt. Leider lässt sich gegenwärtig noch nicht vorhersagen, ob eine Verlängerung  der Untersagung  über  diesen Zeitpunkt hinaus notwendig wird.

Testangebot und Testpflicht

Erste Schulwoche nach den Weihnachtsferien: Auch um eventuelle Eintragungen durch Reiserückkehr zu vermeiden, sollen in Schulen, die die Testpflicht mit Antigen-Schnelltests erfüllen, in der ersten Schulwoche nach den Weihnachtsferien für die Schülerinnen und Schüler täglich Schnelltests durchgeführt werden.

Beschränkung der Ausnahmen vom Testangebot und der Testpflicht Bisher waren immunisierte Personen von der Testpflicht ausgenommen. Nach den Weihnachtsferien gilt diese Ausnahme nur noch für Personen mit einer Auffrischungsimpfung, der sog. „Booster-Impfung“ sowie für Genesene, die mindestens eine Impfung erhalten haben.

Besprechungen virtuell

Wir müssen weiterhin alle Möglichkeiten ausschöpfen, um die Verbreitung des Coronavirus zu begrenzen. Wenn immer dies möglich ist, werden Dienstbesprechungen und Konferenzen in Präsenz durch digitale Formate ersetzt.

Webseite des KM

Hier finden Sie auch weitere für den Unterricht relevante Schreiben und Corona-Verordnungen des Landes. Außerdem wird auf dieser Seite in den kommenden  Tagen die neue Corona-Verordnung Schule  eingepflegt,  und Sie werden dort  eine  Übersicht der geplanten Regelungen finden.

https://km-bw.de/schulbetrieb-nach-weihnachtsferien

Jeder Einzelne muss nun angesichts der hochansteckenden Omikron-Variante besonders Verantwortung übernehmen, für sich und für die Schulgemeinschaft, indem die inzwischen bekannten Hygieneregelungen (Lüften, Hände-Desinfektion, Maske und Abstand) streng eingehalten werden.

Ich bin grundsätzlich optimistisch und glaube daran, dass wir auch diese Situation gemeinsam durch verantwortungsvolles und solidarisches Verhalten meistern werden. In der Vergangenheit haben wir schon mehrmals gezeigt, dass wir dies schaffen.