Beurlaubung / Entschuldigung

Entschuldigungspflicht

Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regel­mäßig und ordnungsgemäß zu besuchen. Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist. (§1 Schulbesuchsverordnung)

Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.

Im Fall von Krankheit oder bei anderen unvermeidbaren Verhinderungen ist für jede versäumte Unterrichtsstunde unter Angabe der Verhinderungsgründe eine Entschuldigung vorzulegen.

§ 1 Absatz 1 SBVO

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch nach § 1 Absatz 1 verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Das Vorliegen des zwingenden Grundes ist bei begründeten Zweifeln auf Verlangen glaubhaft zu machen. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule kann der oder die Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen.

Bereits bisher war die Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich zu informieren, sofern eine Schülerin oder ein Schüler nicht am Unterricht oder einer an- deren verbindlichen Veranstaltung teilnehmen konnte. Unverzüglich bedeutet, dass die Entschuldigung „ohne schuldhaftes Zögern“ zu erfolgen hat, spätestens am zweiten Tag der Verhinderung.

Tage der Verhinderung können nur solche Tage sein, an denen tatsächlich eine Verhinderung möglich ist, also nicht an unterrichtsfreien Samstagen oder Sonntagen.

Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule war bisher zwingend eine schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen. Der damit verbundene Aufwand war in den meisten Fällen sowohl für die Schule als auch für die Eltern unnötig, weil an der Authentizität der Entschuldigung keine Zweifel bestanden. Die Frist für das Nachreichen der schriftlichen Mitteilung konnte zudem gravierende Folgen haben, wenn am Fehltag z. B. eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben wurde und der Schüler nicht wirksam entschuldigt war, wenn die schriftliche Mitteilung nicht fristgerecht nachgereicht wurde.

Deshalb ist die schriftliche Mitteilung nur noch dann nachzureichen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht und eine entsprechende Aufforderung durch die Schule erfolgt (§ 2 Absatz 1 SBVO).

  • Die Zuständigkeit für diese Aufforderung ist nicht an die Schulleitung gebunden und kann deshalb B. auch durch die Fachlehrkraft ausgesprochen werden.
  • Die Formulierung in der Verordnung („kann … aufgefordert werden“) macht deutlich, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Es muss also im Einzelfall entschieden Eine generelle Anordnung, dass wie bisher in jedem Fall eine schriftliche Mitteilung nachzureichen ist, wäre wegen des damit verbundenen Ermessensausfalls (es wurde kein Ermessen betätigt) rechtswidrig.
  • Nach der Aufforderung ist die schriftliche Mitteilung „unverzüglich“ nachzureichen. Für die Einschätzung, was unverzüglich bedeutet, ist zu berücksichtigen, dass der Postlauf häufig vier Tage bis zur Zustellung bei dem Empfänger benötigt.

Das unentschuldigte Fehlen bei einer Klassenarbeit (§ 8 Absatz 5 NVO) beurteilt sich nunmehr nach der seit Februar 2025 in Kraft getretenen Neuregelung des § 2 Absatz 1 SBVO.

NEU:  Entschuldigungen sind auch nur per E-Mail an die jeweiligen Klassenlehrkräfte möglich. Bitte keine E-Mails an das Sekretariat.

Kann ein Schüler wegen Unwohlseins nicht mehr am Unterricht teilnehmen, so muss er sich in der Regel beim Lehrer der folgenden Unterrichtsstunde abmelden. Eine Entschuldigung ist dennoch erforderlich.

Attestpflicht (§ 2 Absatz 2 Satz 2 SBVO)

 Bisher war es nur dann möglich, der Schülerin oder dem Schüler die Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses aufzuerlegen, wenn auffällig häufige Erkrankungen dies rechtfertigten. Fehlte die Schülerin oder der Schüler nur punktuell, z. B. bei einer Klassenarbeit, konnte eine solche Verpflichtung nicht ausgesprochen werden. Durch die Änderung der Schulbesuchsverordnung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nun auch bei „begründete[n] Zweifel[n] an einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen“ diese Verpflichtung schriftlich, allerdings nur für die Zukunft, aussprechen.

§ 2 Absatz 2 SBVO

Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen oder bestehen begründete Zweifel an einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen, kann der Schulleiter schriftlich anordnen, dass von den Entschuldigungspflichtigen künftig bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses anordnen, das jeweils längstens bis zum Schuljahresende gilt. Die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses ist nur im erforderlichen Umfang zulässig, jeweils längstens für die Dauer des laufenden Schuljahres. Die Kosten für die Ausstellung von ärztlichen und amtsärztlichen Zeugnissen nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Entschuldigungspflichtigen zu tragen.

Neu ist auch, dass die Attestpflicht für eine bestimmte Dauer, längstens bis zum Ende des Schuljahres, ausgesprochen werden kann.

Entschuldigungsvorlage

 

Entschuldigungsverfahren Kursstufe

Für die schriftliche Entschuldigung kann das Entschuldigungsformular_Kursstufe_ CSG verwendet werden, das auch auf der Webseite (Service-> Formulare/Downloads) zum Download bereitsteht. Sollte dieses Formular nicht verwendet werden, so müssen auf der Entschuldigung alle Angaben gemacht werden, die auf dem Entschuldigungsformular abgefragt werden.

Die schriftliche Entschuldigung wird grundsätzlich in den Briefkasten am Sekretariat eingeworfen. In Ausnahmefällen ist auch ein Einwurf in den Briefkasten an der Eingangstüre möglich.

Die Sekretärinnen leeren den Briefkasten täglich und versehen die eingegangenen Entschuldigungen mit einem Eingangsstempel. Danach legen sie die Entschuldigungen dem jeweiligen Tutor oder Fachlehrer ins Postfach.

Folgende Situationen sind möglich:

  1. Schüler fehlt einzelne Stunden
  • Nur der jeweilige Fachlehrer erhält die Entschuldigung. *
  • Fehlt der Schüler mehrere Stunden an einem Tag, nimmt aber am Unterricht an diesem Tag noch teil, so erhält jeder Fachlehrer, in dessen Stunde gefehlt wurde, eine Entschuldigung.
  1. Schüler fehlt einen Tag
  • Nur der Tutor erhält eine Entschuldigung. *
  1. Schüler fehlt mehrere Tage
  • Nur der Tutor erhält eine Entschuldigung und ggf. das ärztliche Attest. *
  • Falls das Ende der Fehlzeit nach der ersten Mitteilung per E-Mail noch nicht absehbar ist, z.B. bei einer Erkältung, vermerkt der Tutor die Entschuldigung erst dann im Digitalen Klassenbuch, wenn die schriftliche Entschuldigung vorliegt.
  1. Schüler ist beurlaubt
  • Der genehmigte Beurlaubungsantrag der Schulleitung wird über das Sekretariat an den Tutor weitergeleitet. *
  • Der Tutor genehmigt den Beurlaubungsantrag (Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen der Tutor, in den übrigen Fällen der Schulleiter (insbesondere vor und nach Ferienabschnitten). *

* Tutor oder Fachlehrer tragen die entschuldigten und die nicht entschuldigten Fehlzeiten in das Digitale Klassenbuch ein.

NEU: Auch für Schülerinnen und Schüler ist die Entschuldigung per E-Mail an den Tutor/die Tutorin möglich. Die E-Mail muss die Informationen enthalten, die auch auf dem schriftlichen Entschuldigungsformular abgefragt werden!

Beurlaubung vom Schulbesuch

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.

Als Beurlaubungsgründe können laut Schulbesuchsverordnung u. a. anerkannt werden:

  • Kirchliche Veranstaltungen und Gedenktage
  • Heilkuren und Erholungsaufenthalte, von zuständigen medizinischen Dienststellen angeordnet
  • Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland
  • Teilnahme an „Politischen Tagen“ der Landeszentrale für politische Bildung (Klassen 10 bis 12)
  • Aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler Trainingszentren sowie entsprechender Veranstaltungen von Musik-, Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten
  • Wichtige persönliche Gründe. Als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, daß die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.

Zuständig für Beurlaubungen an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist der Klassenlehrer, darüber hinaus der Schulleiter.

Alle Beurlaubungen im unmittelbaren Anschluss an Ferienabschnitte (vor oder nach den Ferien) bedürfen der Genehmigung durch den Schulleiter.

Antrag auf Beurlaubung CSGB

Ergänzende Regelungen am CSG

  • Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht ist nicht gleichbedeutend mit Befreiung von der Anwesenheitspflicht.

    Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen teilweise oder ganz vom Sportunterricht befreit, besteht dennoch eine Anwesenheitspflicht, soweit dies gesundheitlich zumutbar erscheint. Damit kann zum einen die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gesichert werden, zum anderen können auf diese Weise auch die theoretischen Grundlagen des Sportunterrichts vermittelt werden, was insbesondere dann sinnvoll ist, wenn die Befreiung nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgt.

  • Sportbefreiungen in der Jahrgangsstufe muss der Schüler unbedingt mit dem Jahrgangsstufen-Koordinator (Herrn Weise oder Herrn Leiprecht) besprechen, damit erforderlichenfalls geeignete Ersatzkurse belegt werden können.
  • Abmeldung von Religion zu Beginn des Schuljahres im Sekretariat. Ab Klasse 5 ist das Ersatzfach Ethik zu besuchen.