Um das Zusammenleben und Arbeiten an unserer Schule für alle Beteiligten so angenehm wie möglich zu gestalten, haben wir drei grundsätzliche Dokumente verabschiedet, sie beinhalten sowohl Regeln, als auch unsere Vorstellungen vom Zusammenarbeiten an unserer Schule.
Das Leitbild stellt die Ziele unserer schulischen Bildungsarbeit dar.
Die Schul-u.Hausordnung_CSG stellt konkrete Regeln auf:
Schul- und Hausordnung
Schule ist ein Ort, an dem sich täglich viele Menschen unterschiedlichen Alters begegnen. Sie haben verschiedene Interessen und müssen unterschiedliche Aufgaben erledigen. Ein Zusammenleben gelingt dann, wenn alle Beteiligten sich an Regeln halten.
Diese Hausordnung soll dem Schulleben einen Rahmen geben. Achtsamkeit, Umsicht und Rücksicht sowie Verantwortung für uns und unsere Umwelt sollen das Zusammenleben in unserer Schule bestimmen.
Lehrer und Schüler haben die wichtigsten Regeln dafür zusammengefasst.
Ordnung und Sauberkeit in allen gemeinschaftlich genutzten Räumen
- Die Klasse sorgt für Ordnung und Sauberkeit in dem von ihr genutzten Raum, dabei ist jeder Schüler für seinen Platz verantwortlich. Offene Getränke (z.B. Kaffee, Tee, Getränkedosen etc.) sind nur im Pausenbereich, der Aula und dem Oberstufenraum erlaubt.
- Die Verantwortlichen für Tagebuch, Medien, Tafel und die Klimaordner erledigen ihre Aufgaben sorgfältig und zuverlässig. Das Sitzen auf den Fensterbänken ist verboten. Zu Beginn der großen Pause und nach der letzten Unterrichtsstunde wartet der jeweilige Fachlehrer, bis der letzte Schüler das Klassenzimmer verlassen hat, und schließt dann den Raum ab. Aufgestuhlt wird nach dem Stempelaufdruck im Belegungsplan neben der Türe.
- Die Klassen der Stufe 8, 9 und 10, die Nachmittagsunterricht haben, wechseln sich beim Ordnungsdienst in der Aula ab. Sie haben die Aufgabe, zwischen 13.45 und 13.55 Uhr die Flure im Erdgeschoss, das Foyer, die Aula und den Eingangsbereich außen von herumliegendem Müll zu säubern.
- Der Abfall ist sorgfältig zu trennen. In die grüne Tonne kommt nur Papier, alles andere gehört in den Restmüllbehälter.
Aufenthalt im Schulgebäude
- Das Schulgebäude wird 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn geöffnet. Die Aula steht ab 7.30 Uhr vor allem den auswärtigen Schülern zur Verfügung.
- Während der großen Pause halten sich alle Schüler der Klassenstufen 5 bis J2 auf dem Pausenhof, in der Aula, oder im Foyer auf. Das Verlassen des Pausenhofs ist nur Schülern der Kursstufe gestattet. Der Fahrradabstellplatz und das grüne Klassenzimmer gehören zum Schulgelände, aber nicht zum Pausenbereich.
- Am Ende der Pause gehen die Schüler in ihre Unterrichtsräume. Falls ein Lehrer nach einer Pause 5 Minuten nach dem Läuten nicht in seiner Klasse ist, meldet der Klassensprecher dies unverzüglich auf dem Sekretariat.
- Sportanlagen und Fachräume werden nur in Begleitung des Fachlehrers betreten.
- Der Oberstufenraum ist für die J1 und J2 reserviert.
- In der Mittagspause stehen die Aula als Aufenthaltsraum, die Stillarbeitsräume und der Oberstufenraum für J1/J2, zur Verfügung. Darüber hinaus ist der ruhige Aufenthalt in Gängen und auf Treppen nur im EG möglich. Essen und Trinken ist nur in den Bereichen ohne Teppichboden erlaubt.
Verhalten im Schulhaus und im Schulgelände
Die allgemeinen Regeln zwischenmenschlichen Verhaltens gelten auch in der Schule. Schüler und Lehrer gehen höflich miteinander um. Jeder verhält sich so, dass weder er selbst noch ein anderer gefährdet, geschädigt oder belästigt wird.
Insbesondere sind folgende Regeln zu beachten:
- Das Mitbringen und der Konsum von Alkohol, (E-)Zigaretten und jeglichen anderen Drogen sind auf dem gesamten Schulgelände verboten. Waffen jeglicher Art und gefährliche Gegenstände (Messer, Ketten, Schlagringe, Spielzeugwaffen, Feuerwerkskörper, Laserpointer etc.) sind auf dem Schulgelände verboten.
- Schüler der Klassenstufen 5-10 sorgen abwechselnd für Sauberkeit auf dem Schulgelände.
- Nur Schüler ab 16 Jahren dürfen das Schulgelände während der Unterrichtszeit und in der Mittagspause verlassen. Während der Mittagspause dürfen Schüler unter 16 Jahren das Schulgelände nur dann verlassen, wenn die schriftliche Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
- Smartphones, Handys, sämtliche elektronischen Mitteilungsgeräte und multimediale Endgeräte, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, müssen auf dem Schulgelände ausgeschaltet und während des Unterrichts nicht sichtbar verwahrt sein. Näheres regelt die Handyregelung am CSG (s. Anhang).
- Der Pausenbereich darf nur zum Be- oder Entladen kurzzeitig befahren werden. Dabei ist Schritttempo einzuhalten. Fahrzeuge jeglicher Art parken außerhalb dieser Zone.
- Schneeballwerfen ist im Schulbereich nicht gestattet.
Entschuldigungen und Beurlaubungen
Jeder Schüler – ob volljährig oder nicht – ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen. Im Fall von Krankheit oder bei anderen unvermeidbaren Verhinderungen ist demnach für jede versäumte Unterrichtsstunde unter Angabe der Verhinderungsgründe eine Entschuldigung vorzulegen.
Falls ein Schüler aus gesundheitlichen oder sonstigen wichtigen Gründen den Unterricht vorzeitig verlassen muss, hat er sich beim Fachlehrer abzumelden. Verlässt er die Schule in einer Pause, so ist der Lehrer der nachfolgenden Stunde und nur in ganz dringenden Fällen das Sekretariat zuständig. Vor dem Weggehen ist der Entlasszettel vom entlassenden Lehrer auszufüllen. Mit der Unterschrift der Eltern gilt der an den Klassenlehrer zurückgegebene Entlasszettel als Entschuldigung. Schließen sich weitere Fehlzeiten an, so ist dafür eine übliche Entschuldigung vorzulegen.
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.
Hinweise zu Unfall und Versicherung
Unfälle während des Unterrichtes oder auf dem Schulweg sind umgehend der Schulleitung zu melden. Dabei sind Vordrucke zu verwenden (Sekretariat, Homepage).
Handyregelung am CSG
Ziele:
- Ungestörtes und konzentriertes Arbeiten in der Schule ermöglichen
- Kommunikation und soziales Miteinander der Schüler stärken
- Sinnvollen Einsatz neuer Medien unterstützen
- Schutz der Schulgemeinschaft durch legalen Umgang mit Medien
Der Gebrauch des Handys* wird für Schüler in 4 Bereichen geregelt:
- Das Handy während der Unterrichtszeit
Handys müssen ausgeschaltet und nicht sichtbar verwahrt sein (Schultasche, Jacke, Hose etc.).
Ausnahmen:
- Die Lehrkraft kann den Gebrauch des Handys in den Unterricht und Schulalltag integrieren. Dabei darf Schülern, die kein Smartphone in die Schule mitbringen, kein Nachteil entstehen. Der Besitz eines Handys wird nicht vorausgesetzt.
- Eine Nutzung des Handys durch Schüler kann auf Nachfrage durch die Lehrkraft genehmigt werden.
2a. Das Handy in den kleinen und großen Pausen
Das Handy bleibt auf dem Schulgelände ausgeschaltet.
Ausnahmen:
- Die J1 und J2 darf im Oberstufenraum und an den Oberstufentischen im Foyer das Handy in Freistunden nutzen (keine Musik über Lautsprecher, kein Fotografieren oder Filmen).
2b. Das Handy in der Mittagspause von 13:10 bis 14:00 Uhr:
In der Mittagspause dürfen Handys von allen Schülern im Schulgebäude und auf dem Pausengelände unter folgenden Bedingungen genutzt werden: Beachtung des Jugendschutzgesetzes, keine Musik über Lautsprecher abspielen, kein Fotografieren oder Filmen.
Das Handy bei Klassenarbeiten / Prüfungen:
Handys und Smartwatches müssen ausgeschaltet und nicht sichtbar in der Schultasche verwahrt sein.
Das Handy bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen
Die verantwortlichen Lehrkräfte regeln die Handynutzung individuell.
————————————————————————————————————————————————
Aus Gründen des Strafgesetzes, des Urheberschutzes und des Persönlichkeitsrechts gilt für alle Schüler auf dem kompletten Schul- und Sportgelände: Das Fotografieren, Erstellen von Videos und die Weitergabe von Fotos und Videos ist verboten. Dieses Verbot des Fotografierens und Filmens bezieht sich auf Personen, Dokumente und Gegenstände.
Ausnahmen können durch eine Lehrkraft genehmigt werden (siehe auch Punkt 1).
*) Diese Regelung gilt für alle digitalen Mediengeräte.
Bearbeitet Februar 2020
Regelung für die Nutzung privater Tablets als „digitales Schulheft“ im Schuljahr 2021/22
Beschlossen von der GLK am 14.10.2021 und der Schulkonferenz am 25.10.2021
Gib hier deine Überschrift ein
- Afgrund von § 4 in Verbindung mit den §§ 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Besigheim in öffentlicher Sitzung am 10.12.2024 folgende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen:
§ 1 Zweck der Benutzungsordnung
Die Stadt Besigheim betreibt die Schulhöfe als öffentliche Einrichtung. Diese Benutzungsordnung regelt den Aufenthalt auf Schulhöfen der Stadt Besigheim und die schutzwürdigen Belange der Schule, der Anwohner und der Stadt.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für alle Schulen in städtischer Trägerschaft, diese sind:
- Kreuzäcker-Grundschule Ottmarsheim
- Friedrich-Schelling-Schule Besigheim
- Schule am Steinhaus Besigheim
- Maximilian-Lutz-Realschule Besigheim
- Christoph-Schrempf-Gymnasium Besigheim
Der Geltungsbereich ist in den als Anlage 1 beigefügten Lageplänen dargestellt.
§ 3 Zweckbestimmung und Nutzung
Die Schulhöfe dienen dem Schulbetrieb, insbesondere dem Abhalten des regelmäßigen Unterrichts sowie außerunterrichtlicher Veranstaltungen.
Außerhalb des Schulbetriebs können die Schulhöfe von der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung betreten und genutzt werden.
§ 4 Einschränkung des Aufenthaltsrechts
Einzelnen Personen kann der Aufenthalt auf diesen öffentlichen Schulhöfen für eine bestimmte Frist oder Dauer untersagt werden, wenn sie gegen die Benutzungsregeln verstoßen.
§ 5 Benutzungszeiten
Die Schulhöfe sind während des Schulbetriebs von Montag bis Freitag von 14.00 – 20.00 Uhr zur außerschulischen Nutzung freigegeben.
Außerhalb des Schulbetriebs sind die Schulhöfe täglich von 8.00 – 20.00 Uhr zur außerschulischen Nutzung freigegeben.
Außerhalb dieser Benutzungszeiten besteht ein Benutzungsverbot.
§ 6 Ausnahmen
Ausnahmen von der Benutzungsordnung können bei schulischen Belangen die Schulleitungen und bei gemeindlichen Belangen die Stadt Besigheim erteilen.
§ 7 Benutzungsregeln
- Beim Aufenthalt auf Schulhöfen sind Störungen und Belästigungen Dritter untersagt.
- Die Benutzungszeiten gem. § 5 der Benutzungsordnung sind einzuhalten.
- Das Mitführen und Konsumieren von alkoholischen Getränken außerhalb genehmigter Veranstaltungen ist untersagt.
- Das Gelände darf nicht verunreinigt oder zweckentfremdet werden.
- Das Wegwerfen von Abfällen ist untersagt. Das Schulgelände ist sauber zu halten
- und Beschädigungen sind zu vermeiden. Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.
- Der Aufenthalt in offensichtlich betrunkenem oder Anstoß erregenden Zustand ist verboten.
- Das Befahren und Parken mit Kraftfahrzeugen oder motorisierten Zweirädern ohne Genehmigung ist untersagt.
- Das Mitführen von Hunden auf dem Schulgelände ist untersagt.
- Das Rauchen auf dem Schulgelände ist verboten.
- Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere Geräte zur Lauterzeugung (auch Smartphones und Bluetooth Lautsprecheranlagen) dürfen nur in dem Maße genutzt werden, dass Dritte nicht gestört werden.
- Es ist verboten, unberechtigt Waren oder Leistungen aller Art anzubieten oder zu bewerben. Dies gilt auch für das Betreiben von Informationsständen oder die Verteilung von Flugblättern zu politischen Zwecken.
- Es ist verboten, Feuer anzuzünden sowie Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen.
§ 8 Aufsicht
Die Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche, die den Schulhof außerhalb des Schulbetriebs benutzen, obliegt denAnordnungen von Beauftragten der Stadt Besigheim und der Polizei ist stets unverzüglich Folge zu
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs.1 und 2 der Gemeindeordnung (GemO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- sich auf dem Schulhof außerhalb der in § 5 genannten Benutzungszeiten aufhält,
- ruhestörenden Lärm verursacht,
- alkoholische Getränke außerhalb genehmigter Veranstaltungen mitführt oder konsumiert,
- das Gelände verunreinigt, zweckentfremdet oder Abfälle wegwirft,
- sich in offensichtlich betrunkenem oder Anstoß erregenden Zustand auf dem Schulhof aufhält,
- den Schulhof mit Kraftfahrzeugen oder motorisierten Zweirädern ohne Genehmigung befährt oder dort parkt,
- Hunde mitführt,
- auf dem Schulhof raucht,
- Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere Geräte zur Lauterzeugung (auch Smartphones und Bluetooth Lautsprecheranlagen) in einer Weise nutzt, dass Dritte gestört werden,
- unberechtigt Waren oder Leistungen aller Art anbietet oder bewirbt oder ohne Genehmigung Informationsstände betreibt oder Flugblätter zu politischen Zwecken verteilt,
- Feuer anzündet oder Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze
- Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 142 Abs.2 Gemeindeordnung i. V. mit § 17 Abs.1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 1.000 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500 €, geahndet werden.
- 9 Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 6 zugelassen wurde.


